Rechtsform | Einzelkaufmännisches Unternehmen | GbR / OHG | KG | GmbH | AG |
Rechtsgrundlagen | BGB, bei Eintragung in das Handelsregister HGB | §§ 705-740 BGB, OHG: zusätzlich §§ 105-160 HGB) | §§ 161-171a HGB und §§ 705-740 BGB | GmbH-Gesetz | Aktiengesetz |
Unternehmensform | Ein-Personen-Gesellschaft | Personengesellschaft | Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft |
Gründungskapital / Einlage | — | — | — | 25.000 € | 50.000 € |
Haftung | Unternehmer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen | Gesamthandvermögen: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten privaten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft | Komplementäre haften uneingeschränkt, Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen | Haftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital beschränkt, d.h. die Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlagen. Die Gesellschaft haftet mit ihrem gesamten Firmenvermögen. | Haftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital beschränkt, d.h. die Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlagen (Aktien). |
Leitung | Inhaber | Jeder Gesellschafter, sofern nicht vertraglich anders geregelt | Komplementär(e) | Geschäftsführer | Vorstand |
Vorteile | Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung.
Geringe Gründungsformalitäten und –kosten. Entscheidungsbefugnisse beim Inhaber. Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkommensquellen möglich. | Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung.
Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkommensquellen möglich. | Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung.
Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkommensquellen möglich. | Trennung Privat- und Gesellschaftsvermögen.
Begrenzte Haftung. Sacheinlagen zur Gründung möglich. Geschäftsführer muss nicht Gründer sein. Geschäftsführergehalt ist Betriebsausgabe. | Trennung Privat- und Gesellschaftsvermögen.
Erleichterte AG-Gründung durch die sog. „Kleine AG“. |
Nachteile | Haftung des Eigentümers mit Privatvermögen.
Geringe soziale Absicherung. | Haftung der Gesellschafter für Gesamtverbindlichkeiten mit privatem Vermögen | Haftung der Komplementäre für Gesamtverbindlichkeiten mit privatem Vermögen | Hoher Gründungsaufwand.
Stammkapital. Gesetzliche Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten. Kreditwürdigkeit durch Haftungsbeschränkung begrenzt. | Höherer Gründungsaufwand als GmbH.
Stammkapital. Gesetzliche Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten. Kein unmittelbarer Einfluss der Aktionäre . |
Die Tabelle „Rechtsformen im Vergleich“ finden sie hier als pdf – diese Version eignet sich auch für den Ausdruck.