Unternehmensgründung – Niederlassung

Begriff und Abgrenzung

Wenn Sie an einem anderen Standort tätig sein möchten, müssen Sie nicht unbedingt ein neues Unternehmen gründen – Sie können auch eine Niederlassung gründen. Hierbei ist zwischen zwei grundsätzlichen Varianten zu unterscheiden:

  1. der Gründung einer selbstständigen Zweigniederlassung oder
  2. einer unselbstständigen Zweigniederlassung (auch Betriebsstätte)

Der zentrale Unterschied zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Niederlassung besteht im Grad der Abhängigkeit vom Mutterunternehmen. Während die Betriebsstätte in jeder Beziehung vollkommen vom Hauptunternehmen abhängig ist, verfügt die selbstständige Zweigniederlassung über eine gewisse Unabhängigkeit (vgl. § 13 ff. HGB). Auch kann eine selbstständige Zweigniederlassung ausschließlich von einem kaufmännisch geführten Unternehmen gegründet werden. Kleingewerbliche Unternehmen und GbR-Unternehmen können lediglich eine Betriebsstätte gründen.

Selbstständige Zweigniederlassung

Eine selbstständige Zweigniederlassung ist gekennzeichnet durch eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber der Hauptunternehmung. Diese Selbstständigkeit drückt sich insbesondere in den folgenden Punkten aus:

  • eigene Leitung
    Es gibt einen Niederlassungsleiter, der die Zweigniederlassung selbstständig im Geschäftsverkehr vertritt
  • eigene Kapitalausstattung
    Die Zweigstelle verfügt über eigenes Betriebskapital. Eine Mindestsumme ist jedoch nicht festgelegt.
  • eigenständige Buchführung und Bilanzierung
    Die Zweigstelle führt eigene Bücher über die Geschäftsvorfälle und erstellt eine eigenständige Jahresbilanz.

Die Zweigniederlassung bleibt jedoch, trotz ihrer Eigenständigkeit, Teil des Hauptunternehmens und stellt keine eigene juristische Person dar. Ihre innere Verfassung und ihre geschäftlichen Beziehungen beruhen auf der rechtlichen Grundlage der Hauptunternehmung. Handelt es sich bei der Hauptunternehmung um ein ausländisches Unternehmen, gilt für die Geschäftsbeziehungen der in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung das deutsche Recht.

Eine selbstständige Zweigniederlassung muss in das Handelsregister des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ansässig ist, eingetragen werden. Die hierfür notwendigen Angaben und Dokumente finden Sie auf der Checkliste Handelsregister.

In der Firma (= Unternehmensname) der Zweigniederlassung muss die exakte Bezeichnung der Hauptunternehmung inklusive Rechtsformzusatz unverändert enthalten sein. Ein Zusatz, etwa *Niederlassung Bornheim* ist erlaubt.

Eine selbstständige Zweigniederlassung muss ihre Tätigkeit ferner bei der Gewerbemeldestelle des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, anmelden.

Betriebsstätte (unselbstständige Zweigniederlassung)

Eine Betriebsstätte weist keinerlei Eigenständigkeit von der Hauptunternehmung auf. Sie hat keine eigene Kapitalausstattung, tritt nicht selbstständig im Geschäftsverkehr auf, hat keine eigene Buchführung. Sie ist lediglich räumlich, aber in keinster Weise organisatorisch von der Hauptunternehmung getrennt.

Eine Betriebsstätte wird nicht in das Handelsregister eingetragen, sie muss lediglich bei der Gewerbemeldestelle, in deren Bezirk sie angesiedelt ist, angemeldet werden.

Besteuerung bei ausländischen Hauptunternehmen

Für ausländische Unternehmen ist vor allem die Frage der steuerlichen Veranlagung in Deutschland gegründeter Zweigniederlassungen wichtig. Grundsätzlich gilt: die wirtschaftlichen Erträge und Umsätze der Zweigstelle müssen in Deutschland versteuert werden.

Die Grundlage für die Ertragssteuern (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) ist die Rechtsform der Hauptunternehmung, d.h. ob es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt (hierzu s. Rechtsformen).

Um zu vermeiden, dass ausländische Unternehmen sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland, d.h. doppelt, besteuert werden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Die genauen Regelungen sind jedoch sehr unterschiedlich und werden deshalb hier nicht weiter ausgeführt. Informationen und Antragsformulare finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

Weiterhin müssen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zahlen.