Die GbR (auch BGB-Gesellschaft, da für sie das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht das Handelsgesetzbuch HGB gilt) entspricht weitgehend der Einzelunternehmung. Auch für die GbR wird kein Mindestkapital benötigt und die Gründungsformalitäten halten sich in engen Grenzen.
Im Gegensatz zur Einzelunternehmung können sich in der GbR mehrere Gesellschafter zusammenschließen. In der Regel schließen diese einen Gesellschaftervertrag, in dem die Beziehung der Gesellschafter geregelt ist (dies ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert).
Die Gesellschafter einer GbR übernehmen eine persönliche und unbeschränkte Haftung, d.h. auch mit ihrem Privatvermögen. Wichtig: die Bezeichnung des Unternehmens muss die Vor- und Zunamen der Gesellschafter enthalten und darf einen Sachzusatz enthalten. Bsp.: Karl Meier & Günter Vogel Wäschereinigung GbR.
Die Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich, sie müsste in eine oHG oder KG umfirmieren. Sollte das Geschäft der GbR im Laufe der Zeit umfangreicher werden und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, wird die GbR automatisch zur oHG und ist verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen.