Die Eintragung Ihres Unternehmens hat einige weitreichende rechtliche Folgen für Ihre unternehmerische Tätigkeit: Sie sind als Kaufmann tätig unterliegen nicht mehr den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern denen des Handelsgesetzbuches. Hier finden Sie eine kurze Darstellung der wichtigsten Dinge, die Sie beachten müssen.
Firma
Als Kaufmann führen Sie ihr Unternehmen unter einer Firma (=Name des Unternehmens). Sie können diesen Namen frei wählen, müssen jedoch vier Dinge beachten:
- Die Firmierung muss einen Zusatz enthalten, der über die Rechtsform des Unternehmens Auskunft gibt.
- Der Firmenname darf nicht irreführend sein, d.h. Sie können sich nicht etwa *Meier Möbelhandlung GmbH* nennen, wenn Sie gar nicht mit Möbeln handeln.
- Die Firmierung muss Unterscheidungskraft besitzen, d.h. es darf keine Verwechslungsgefahr mit weiteren örtlich ansässigen Unternehmen bestehen.
- Verletzen Sie nicht die geschützten Namens- oder Markenrechte anderer Unternehmen.
Prokura
Als Kaufmann können Sie Prokura erteilen, d.h. eine Person bevollmächtigen, die im Namen des Unternehmens handelt und dieses rechtskräftig vertritt. Die Erteilung einer Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Handelsgeschäfte
Das Handelsgesetzbuch betrachtet den Kaufmann gewissermassen als *Profi* im Geschäftsleben und erlegt ihm erweiterte Pflichten im geschäftlichen Umgang auf. Hier einige Beispiele:
- Schweigen auf Angebote Ein Kaufmann ist verpflichtet, auf geschäftliche Angebote zu reagieren. Tut er dies nicht, gilt das Angebot als angenommen.
- Bestätigungsschreiben Haben Sie mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen verhandelt und sendet dieser Ihnen eine schriftliche Zusammenfassung, müssen Sie diesem Schreiben ausdrücklich widersprechen, wenn Sie nicht mit den Inhalten einverstanden sind. Tun Sie dies nicht, gilt der Vertrag von Ihrer Seite als angenommen.
- Vergütung ohne Vereinbarung Bei Kaufleuten geht das Gesetz davon aus, dass sie Leistungen generell gegen Entgelt erbringen. D.h. auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Kaufmann ein marktübliches Entgelt für seine Leistungen verlangen.
- Sorgfaltspflicht Der Kaufmann ist nach dem HGB zu einer erhöhten Sorgfalt bei geschäftlichen Vorgängen verpflichtet. Dies heißt bspw. dass Geschäftsbriefe aufbewahrt werden, Unterschriften geprüft werden etc.
- Angaben auf Geschäftsbriefen Auf Ihrer geschäftlichen Korrespondenz müssen folgende Angaben gemacht werden: die vollständige Firmenbezeichnung (lt. Handelsregister) einschließlich Rechtsformzusatz, Firmensitz, Registergericht und Handelsregisternummer. Eine GmbH muss zusätzlich alle Geschäftsführer namentlich nennen (davon mind. einen mit Vornamen)
Handelsbücher
Der Kaufmann hat die Pflicht, genaue Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle zu machen und seine Bücher so zu führen, dass sie von sachkundigen Dritten (Wirtschaftsprüfer) nachvollzogen werden können. Hierzu gehört insbesondere:
- Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB). Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen, wozu auch die Pflicht gehört, Kopien sämtlicher Handelsbriefe zurückzuhalten.
- Die Inventarpflicht (§ 240 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Inventur durchzuführen, bei der ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe ihrer Werte anzulegen ist.
- Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, aus der sich das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns ergibt.
- Die Aufbewahrungspflicht (§ 257 Abs. 1 HGB). Der Kaufmann hat die Pflicht, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse mindestens 10 Jahre, die Handelsbriefe mindestens 6 Jahre lang aufzubewahren.