Bedeutung des Handelsregisters
Im Handelsregister werden alle kaufmännisch geführten Unternehmen verzeichnet. Das Register wird am lokal zuständigen Amtsgericht geführt. Das Handelsregister ist öffentlich und kann von jedermann kostenlos eingesehen werden. Durch die Offenlegung der rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens dient das Handelsregister der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, d.h. die eingetragenen Tatbestände des Unternehmens besitzen Rechtsgültigkeit.
Bedeutsam ist die Eintragung, da hierdurch die Rechtsgrundlage der Unternehmenstätigkeit bestimmt wird: ins Handelsregister eingetragene Unternehmen unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) und nicht mehr dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Einzelheiten hierzu finden Sie unter Rechtsfolgen.
Wer wird eingetragen?
Ob Ihr Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden muss, ist von der Rechtsform Ihres Unternehmens (s. hierzu Rechtsformen) sowie dem Umfang und der Art des Geschäftsbetriebs (s. unten) abhängig:
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co. KG) sind auf jeden Fall nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und werden somit immer in das Handelsregister eingetragen.
- Einzelkaufleute und Personengesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen, wenn ihr Unternehmen einen, in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§1, HBG). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) sind immer in das Handelsregister einzutragen.
Nicht eingetragen werden:
- Angehörige der freien Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten)
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten
Die Eintragungspflicht für Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt durch das Registergericht i.d.R. unter Hinzuziehung der lokalen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Kriterien, ob Ihr Unternehmen kaufmännisch geführt und in das Register eingetragen werden muss, sind im wesentlichen:
- Jahresumsatz
- Höhe des eingesetzten Kapitals
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
- Kreditgeschehen
- Anzahl der Mitarbeiter
Wird bei einer GbR festgestellt, dass sie handelsregisterpflichtig ist, wird sie automatisch zur oHG und muss entsprechend umfirmieren. Eine Einzelunternehmung, die in das Handelsregister eingetragen wird, erhält den Zusatz *eingetragener Kaufmann* (e.K. oder e.Kfm.).
Hinweis: Sie sollten sich frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung setzen, um zu klären, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit eine Eintragung in das Handelsregister erfordert.
Notwendige Angaben / Unterlagen
Welche Angaben und Unterlagen Sie für die Eintragung in das Handelsregister benötigen, ist abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens und ob es sich um ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen handelt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Checkliste Handelsregister.
Weitere Inhalte dieser Rubrik:
- Rechtsfolgen – Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Eintragung?
- Behörde – Welche Behörde ist für die Eintragung in das Handelsregister zuständig?
- Checkliste – Welche Schritte sind zu tun?
- Beratung – Wer kann weiterhelfen?
- Links – Wo gibt es mehr Informationen im Internet?