1. Ist die Eintragung notwendig?
Prüfen Sie zunächst, ob eine Eintragung in das Handelsregister für Ihr Unternehmen notwendig ist (s. Handelsregister); Hilfestellung bietet Ihnen die IHK. Falls nicht, überlegen Sie, ob eine freiwillige Eintragung für Sie in Betracht kommt.
2. Firmierung
Überlegen Sie sich, unter welcher Firmierung (Unternehmensbezeichnung) Sie tätig sein möchten. Kontaktieren Sie die IHK, um die Zulässigkeit des Namens zu überprüfen.
3. Notarielle Beglaubigungen
Für den Eintrag Ihres Unternehmens in das Handelsregister ist i.d.R. die notarielle Beglaubigung einer Reihe von Dokumenten notwendig. So muss auf jeden Fall der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister notariell beglaubigt werden. Suchen Sie daher vor Eintragung Ihres Unternehmens einen Notar Ihres Vertrauens auf.
4. Notwendige Angaben / Dokumente
Rechtsform | Angaben / Dokumente |
Personengesellschaften (Abteilung A, Handelsregister) | |
Einzelkaufmann | Angaben:
Dokumente:
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oHG | Angaben:
Dokumente:
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KG | Anmeldung durch alle Gesellschafter beim Registergericht Angaben:
Dokumente:
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Kapitalgesellschaften (Abteilung B, Handelsregister) | |
GmbH | Anmeldung durch (alle) Geschätsführer Angaben:
Dokumente:
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AG | Anmeldung durch alle Gründer, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates Angaben:
Dokumente:
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Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen | |
oHG, KG | Anmeldung der Zweigniederlassung beim Registergericht der Hauptniederlassung Angaben: wie für die Muttergesellschaft |
GmbH | Eintragung der Niederlassung erfolgt durch die Geschäftsführer beim Gericht der Niederlassung Angaben: wie für die Muttergesellschaft Dokumente
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AG | Eintragung beim Gericht der Hauptniederlassung durch den Vorstand Angaben: wie für die Muttergesellschaft Dokumente:
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Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen (Da die Rechtsformen von Unternehmen in anderen Staaten teilweise erheblich vom deutschen System abweichen, können in Einzelfällen besondere Dokumente notwendig sein. Erkundigen Sie sich daher vorab bei der deutschen Auslandshandelskammer in Ihrem Land oder der deutschen konsularischen Vertretung.) | |
Personen- gesellschaften | Die Zweigniederlassung einer ausländischen Personengesellschaft muss am zuständigen Gericht der Zweigniederlassung angemeldet werden. Dabei müssen die gleichen Angaben und Dokumente eingericht werden, wie bei inländischen Unternehmen. |
GmbH | Die Anmeldung der Niederlassung einer ausländischen GmbH erfolgt durch den Geschäftsführer in Begleitung eines Notars. Sie erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung ihren Sitz haben wird. Angaben:
Dokumente:
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AG | Die Anmeldung der Niederlassung einer ausländischen AG erfolgt durch den Vorstand in Begleitung eines Notars. Sie erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweignierlassung ihren Sitz haben wird. Angaben:
Dokumente:
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5. Kosten
Für die Eintragung Ihres Unternehmens in das Handelsregister fallen eine Reihe von Kosten an: Gebühren des Registergerichts, Notarkosten, evtl. Anwaltskosten, evtl. Übersetzungskosten, Bekanntmachung.
Die Gebühren des Registergerichts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Geschäftswertes. In der Vergangenheit führte dies teilweise zu unverhältnismäßig hohen Belastungen der Unternehmen. Mittlerweile ist gerichtlich entschieden worden, dass diese Praxis dem europäischen Recht widerspricht und die Gebühren nicht den realen Bearbeitungsaufwand übersteigen dürfen. Die maximale Gebühr beträgt derzeit € 1.557.-. je nach Geschäftswert verringert sich diese Gebühr.
Für die Tätigkeit Ihres Notars fallen mindestens die Gebühren für die Beglaubigung der Anmeldung an. Je nach Rechtsform und den benötigten Dokumenten fallen weitere Gebühren an. Auch diese richten sich grundsätzlich nach dem Geschäftswert des Unternehmens, sind aber ebenfalls nach oben begrenzt.
Sofern Sie eine Gesellschaft in das Register eintragen möchten, ist i.d.R. vorab die Konsultation eines Rechtsanwaltes zur Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages notwendig. Die Anwaltsgebühren sind abhängig von Umfang und Art der Beratung.
Ausländische Unternehmen müssen zusätzlich Übersetzungskosten für beizubringende Dokumente und Nachweise einkalkulieren.
Schließlich müssen Sie noch die Kosten für die Veröffentlichung (s. 6) Ihres Eintrags in der Presse berücksichtigen. Diese Kosten sind abhängig vom Umfang des Eintrags (im Wortlaut).
6. Veröffentlichung
Der exakte Wortlaut Ihres Handelsregistereintrags muss veröffentlicht werden: im Bundesanzeiger sowie mindestens einer weiteren Tageszeitung.
7. Handelsregisterauszug
Nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister sollten Sie beim Gericht einen Auszug Ihres Eintrags beantragen. Diesen benötigen Sie spätestens bei der Gewerbeanmeldung.