Sebastian Römer

Stadt Bornheim - Fachbereich 11.2 - Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförderung, Ehrenamt, Partnerschaften, Stadtarchiv

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Paul Corrales Braun

Telefon: 02222 945 - 225

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Gewerbeanmeldung

Eine gewerbliche Tätigkeit muss in der Regel beim lokalen Gewerbeamt angemeldet werden. Aber: nicht jede selbstständige Tätigkeit ist automatisch eine gewerbliche Tätigkeit. Einige Berufsgruppen fallen nicht hierunter und müssen sich auch nicht beim Gewerbeamt anmelden. Hierzu zählen:

Freiberufler*innen
Definition laut EStG. Freiberuflich tätige Personen und Unternehmen müssen keine Gewerbeanmeldung durchführen, sondern melden sich direkt beim  zuständigen Finanzamt an.

Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe
Für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe gilt dasselbe wie für Freiberufler*innen. Sie melden Sich direkt beim Finanzamt an und nicht beim Gewerbeamt.

Sonderfall Handwerk: Handwerksunternehmen unterliegen besonderen Auflagen – vor der Anmeldung müssen Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle eingetragen werden. Für Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die  Handwerkskammer Köln.

Alle übrigen Unternehmen sind verpflichtet, ihr Gewerbe dem zuständigen (lokalen) Gewerbeamt anzuzeigen. Auch Zweigniederlassungen, Vertriebsbüros und unselbstständige Filialen müssen am Betriebssitz angemeldet werden.

Vorbereitung

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung vollziehen, müssen folgende Vorbereitungen abgeschlossen sein:

  • Bei ausländischen Unternehmen: Beantragung und Erhalt einer gültigen und uneingeschränkten Aufenthaltsgenehmigung;
  • Gründung des Unternehmens (siehe Unternehmensgründung);
  • Eintrag in das Handelsregister, falls notwendig oder freiwillig gewünscht (siehe Handelsregister);
  • Wichtig: Klärung, ob Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe betreiben.

Die Anmeldung

Die Anmeldung Ihres Gewerbes sollte zeitgleich mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgen, spätestens jedoch zwei Wochen danach. Andernfalls können Sie mit empfindlichen Bussgeldern belegt werden. Zur Gewerbeanmeldung muss ein gesetzlich berechtigter Unternehmensvertreter beziehungsweise eine hiervon bevollmächtigte Person persönlich erscheinen.

Notwendige Dokumente

Vorausgesetzt, Sie betreiben kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, benötigen Sie zur Anmeldung die folgenden Dokumente:

  • Gewerbemeldeformular (erhalten Sie in der Gewerbemeldestelle);
  • Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, gegebenenfalls Vollmacht des Gewerbetreibenden;
  • Handelsregisterauszug (falls vorhanden);
  • Kopie des gewerblichen Mietvertrages;
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle (erhältlich bei der Handwerkskammer);
  • die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden).

Kosten

Für die An- oder Ummeldung eines Unternehmens wird derzeit eine Bearbeitungsgebühr von € 20 erhoben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie Ihren Gewerbeschein.

Eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung wird automatisch versandt an die folgenden Institutionen:

  • das Finanzamt: zwecks Erhebung Ihrer Unternehmensdaten und Zuteilung einer Steuernummer;
  • die Berufsgenossenschaft: zwecks Erteilung einer Betriebsnummer für die gesetzliche Unfallversicherung Ihrer Beschäftigten;
  • das Statistische Landesamt: lediglich zur statistischen Erfassung Ihrer gewerblichen Tätigkeit, in der Regel ohne weiteren Kontakt mit Ihnen;
  • die Industrie- und Handelskammer und/oder die Handwerkskammer: da Sie je nach Zugehörigkeit gesetzliches Pflichtmitglied dieser Organisationen sind;
  • das Handelsregistergericht: falls Sie ein kaufmännisch zu führendes Unternehmen haben und in das Handelsregister eingetragen werden.

In der Regel setzen sich diese Institutionen automatisch nach einiger Zeit mit Ihnen in Verbindung. Es ist jedoch empfehlenswert, Ihrerseits auch Kontakt aufzunehmen, um auftretende Fragen möglichst frühzeitig klären zu können.

Genehmigungspflichtige Gewerbearten

Bei einer Reihe von Gewerbearten fallen besondere Anforderungen und Genehmigungsverfahren an:

  • Industrie: Die Errichtung von Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen muß nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden.
  • Einzelhandel: Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (Milch, Arzneimittel usw.).
  • Gaststätten und Hotels: Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie nach einer eintägigen Unterweisung bei der zuständigen IHK vom Gewerbeamt erhalten.
  • Verkehrsgewerbe: Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist genehmigungspflichtig. Die Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt, beziehungsweise das Regierungspräsidium.
  • Reisegewerbe: Keine feste Betriebsstätte, die Reisegewerbekarte stellt das zuständige Gewerbeamt aus.
  • Freiberufler*innen: Bei den »geregelten« Freien Berufen (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) ist die Niederlassung mit einer Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Kammer verbunden. Bei den »ungeregelten« Freien Berufen (zum Beispiel Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.

    Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige gelten ebenfalls besondere Vorschriften (zum Beispiel Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):
  • Handelsvertreter;
  • Automatenaufsteller;
  • Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe;
  • Spielhallen;
  • Pfandvermittler und Pfandverleiher;
  • Fahrschulen;
  • Güterkraftverkehr usw.

Wichtiger Hinweis: Neben diesen „Standard-Fällen“ gibt es noch weitere Umstände, die eventuell eine besondere Genehmigungspflicht beinhalten. Um zu klären, ob Ihr Unternehmen einer Genehmigungspflicht unterliegt, sollten Sie unbedingt das Gewerbeamt konsultieren.

Zuständige Behörde

Für die Gewerbeanmeldung ist die Stadtverwaltung Bornheim (Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Ordnungswesen, Gewerbemeldestelle) zuständig.

Stadtverwaltung Bornheim
Amt 3.3 Ordnungswesen
Rathausstraße 2
53332 Bornheim

Telefon: +49 (0) 2222 / 945-159
Fax: +49 (0) 2222 / 945-126

Öffnungszeiten:
Montags–Freitags von 8.30–12.30 Uhr
Donnerstags von 15.00–17.30 Uhr

Checkliste

Wer muss sein Gewerbe anmelden?

Alle Selbstständigen mit Ausnahme von Freiberufler*innen sowie land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen müssen ihre Tätigkeit bei der Gewerbemeldestelle anmelden.

Was ist vorab notwendig?

Klären Sie unbedingt, ob Ihr Gewerbe einer bestimmten Genehmigungspflicht unterliegt.
(siehe Genehmigungspflicht)

Falls Ihr Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, halten Sie einen Auszug Ihres Eintrags zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweispapiere;
  • Handelsregisterauszug (falls vorhanden);
  • gewerblicher Mietvertrag (falls vorhanden);
  • für Handwerker: Handwerkskarte;
  • für Ausländer: Aufenthaltsgenehmigung;
  • € 20.- für die Verwaltungsgebühr.

Wo wird die Gewerbeanmeldung vorgenommen?

Zuständig für die Gewerbeanmeldung in Bornheim ist die Stadtverwaltung (Amt 3.3 Ordnungswesen, Gewerbeangelegenheiten), Rathausstraße 2,
53332 Bornheim (siehe Behörde).

Beratung

Was wir für Sie tun können

Die Gewerbeanmeldung ist im Grunde eine Formsache, die kaum einer intensiven Beratung bedarf. Allerdings unter einer Voraussetzung – Ihr Gewerbe ist nicht erlaubnispflichtig und unterliegt keinen besonderen Beschränkungen.

Sollte Ihr Gewerbe aber erlaubnispflichtig sein, sollten Sie dies mit der Gewerbemeldestelle genau besprechen. Bei der Vermittlung von Kontakten und der Begleitung des Prozesses stehen wir Ihnen gerne zur Seite.